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Satzung
Impressum

S a t z u n g

Camping Club Langenhagen " Die Hoppe`s " e.V. im DCC 

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: 

Camping Club Langenhagen " Die Hoppe`s " e.V. im DCC

Sein Sitz ist in Langenhagen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen. Der Verein ist ein Orts Club im Sinne des § 14 der Satzung des Deutschen Camping Club e.V. und als solcher eine Untergliederung des Landesverbandes  Niedersachsen e.V. . Die Satzung des DCC wird von dem Verein, Camping Club Langenhagen " Die Hoppe`s " e.V., anerkannt.

 

§ 2  Gründungstag und Geschäftsjahr

Der Gründungstag ist der 26.10.1996 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck und Ziel

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der im DCC organisierten Camper, die im Bereich Langenhagen und Umgebung Ihren Wohnsitz haben. Diesen Zweck dienen insbesondere:

a) der Erfahrungsaustausch unserer Camper anlässlich von Clubabenden

b) die Werbung für den Clubgedanken

c) die Werbung neuer Mitglieder für den DCC,

d) die Durchführung gemeinsamer Campingfahrten,

e) die Durchführung und Teilnahme auf Ralleyfahrten auf sportlicher Grundlage.

 

§ 4  Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Deutschen Camping Club e.V. ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Camping Club Langenhagen " Die Hoppe`s " e.V.. Ehegatten und Lebensgefährten sind gleichberechtigte Mitglieder.

 

§ 5  Aufnahme

Jedes DCC-Mitglied  mit dem Wohnsitz in Langenhagen und Umgebung kann im Camping Club Langenhagen "Die Hoppe`s " e.V. aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist die schriftliche Anerkennung der Vereinssatzung. Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme zu entscheiden hat. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann hiergegen die Entscheidung des Clubausschusses eingeholt werden.

 

§ 6  Beitrag

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Vereins zu richten. Der Austritt kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muß dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens drei Monate vorher eingehen. Der Austritt aus dem Verein läßt die Mitgliedschaft im DCC unberührt. Die Mitgliedschaft im Verein endet automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft im DCC.

 

§ 8  Ausschluss

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt bei grober Verletzung der Satzung oder bei vereinsschädigen Verhalten. Er erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Hier müssen jedoch mindestens 2/3 des Vorstandes anwesend sein. Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Dieser Beschluss muss dem ausgeschlossenen Mitglied entweder mündlich oder per eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.

 

§ 9  Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) im Sinne der Satzung an der Erreichung der Vereinsziele mitzuarbeiten und die Vereinsinteressen zu fördern,

b) Ihren Beitrag bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten sowie neue Mitglieder innerhalb von zwei Monaten nach der Beitrittserklärung,

c) nach außenhin für den Verein zu werben,

d) bei Camping Veranstaltungen des eigenen Vereins die Ausführungen des Vergnügungsausschusses aktiv zu unterstützen, soweit es die körperliche Gesundheit zuläßt,

e) eine  von der Mitgliederversammlung festgesetzte Strafgebühr wegen Nichteinhaltung der  Satzung zu akzeptieren und zu bezahlen.

 

§ 10 Organe des Vereins sind:

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) der Clubausschuss

c) die Mitgliederversammlung

d) die Kassenprüfer

e) der Vergnügungsausschuss

f) der Jugendwart

 

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem zweiten Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach dem Ablauf seiner Amtszeit zur Vertretung befugt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der Vorstand hat unter anderem die Aufgabe, am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht und Kassenbericht sowie eine Vermögensaufstellung zu erstellen, und diese und das Protokoll der Jahreshauptversammlung unverzüglich, spätestens zum 28.Februar des folgenden Jahres an dem Vorstand des Landesverbandes zur Kenntnis zu bringen, vergl.§ 14 Abs. 7 DCC- Satzung.

 

§ 12 Der Clubausschuss

Der Clubausschuss besteht aus den Mitgliedern:

a) des Vorstandes

b) des Vergnügungsausschusses

c) dem Kassenprüfer

d) dem Jugendwart

Der Vergnügungsausschuss und der Jugendwart wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Clubausschuss wird vom Vorstand einberufen. Der Clubausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Clubausschuss unterstützt den Vorstand in seiner laufenden Arbeit. Falls ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet oder längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, kann der Clubausschuss einen Vertreter bestellen. Dieser Vertreter bleibt für die Zeit der Verhinderung, längstens bis zur nächsten MV bzw. Clubausschuss-Sitzung im Amt.

Der Clubausschuss hat ferner folgende Aufgabe: er bereitet die Hauptversammlung durch eine Vorbesprechung vor, diese muss spätestens 14 Tage vor der MV stattfinden.

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Clubausschusses und der Kassenprüfer,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Beschlussfassung über Anträge des Vereins zur Mitgliederversammlung des Landesverbandes Niedersachsen,

d) Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr,

e) Wahl der Delegierten für die Hauptversammlung des LV-Niedersachsen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 14  Jahreshauptversammlung

Die jährliche einmal einzuberufene ordentliche Mitgliederversammlung heißt Jahreshauptversammlung und hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:

a) Feststellung der Anwesenheit und des Stimmrechts,

b) Bericht des Vorstandes,

c) Bericht des Kassenwartes,

d) Bericht des Kassenprüfers,

e) Entlastung des Vorstandes,

f) Neuwahlen,

g) Anträge,

h) Verschiedenes.

Punkt f) -Neuwahlen- steht nur auf der Tagesordnung, wenn die Neuwahl eines Vereinsorganes erforderlich ist.

 

§ 15 Kassenprüfer 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Den 1. Kassenprüfer im Jahr mit der geraden Jahreszahl , den 2. Kassenprüfer im Jahr mit der ungeraden Jahreszahl.

Der Kassenprüfer hat die Kasse zu prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand und dem Clubausschuss sofort sowie der Mitgliederversammlung  anläßlich der Jahreshauptversammlung ( § 14 d ) zu berichten. 

 

§ 16  Auflösung des Vereins 

Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, die nur über diesen Tagungsordnungspunkt beschließt. Diese bestimmt auch die Liquidatoren. Antragssteller und Begründer des Antrages sind den Mitgliedern vier Wochen vor der Versammlung in der Zeitschrift "Camping" oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Zu dieser Mitgliederversammlung sind der Vorstand des DCC sowie der Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen schriftlich vier Wochen vorher einzuladen.

Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen des aufgelösten Vereins, fällt an den Landesverband Niedersachsen e.V, im DCC.

 

Langenhagen, den 26.10.1996

Änderung vom 05.07.1997